Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zu den in § 6 HeilBerG genannten Aufgaben der Kammern nötig. Hierzu zählen u.a. der Betrieb und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen, die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen sowie die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes.

Ihre personenbezogenen Daten wurden uns von Ihrem Arbeitgeber auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 117 Abs. 1 HeilBerG übertragen.Alle Arbeitgeber der Kammerangehörigen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen wurden über diese Datenerhebung gem. den gesetzlichen Vorgaben umfassend informiert. Hierin wurde u.a. auch auf eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern zur Datenweitergabe an die Pflegekammer NRW hingewiesen.

Die Möglichkeit sich online zu registrieren ist für einige Mitglieder bequemer und wird deshalb zusätzlich zur schriftlichen Registrierung angeboten. Bei der Online-Registrierung wird anhand der Eingabe bestimmter Daten aus dem Personalausweis die Identität der jeweiligen Person sichergestellt. Was in der analogen Welt die eigenhändige Unterschrift ist, ist bei der Online-Registrierung die Legitimation mit dem Personalausweis. Wir verwenden einen sicheren Prozess und die Personalausweisdaten werden nicht auf unseren Servern gespeichert.

Informationen zu Sammelauskünften und -widerrufen: Sammelauskünfte und -widerrufe sind nicht zulässig. Stellen Sie Ihre Anfrage als betroffene Person gem. Art. 4 DSGVO bitte persönlich an uns.

Rechte der betroffenen Person: Wir informieren Sie in unserer Datenschutzerklärung umfassend darüber, wie Sie Ihre Betroffenenrechte geltend machen können.

Zur sachgerechten Bearbeitung Ihrer Anfrage, benötigen wir folgende Merkmale zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person:

Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), Anschrift des Arbeitgebers (falls vorhanden).

Besuchen Sie unsere Datenschutzerklärung zu allen weiteren Themengebieten im Zusammenhang mit der DSGVO und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Gesetzliche Grundlage ist § 117 i. V.m. § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 HeilBerG vom und § 3 Abs. 1 der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. In Deutschland bzw. in NRW existiert kein zentrales Register aller Pflegefachpersonen. Daher sind wir per Gesetz ermächtigt über die Arbeitgeber*innen in NRW unsere Mitglieder zu ermitteln, So können wir in einem zweiten Schritt zu allen unseren Mitgliedern gezielt Kontakt aufnehmen, die Mitgliedschaft prüfen.

Es sind alle potenziellen Mitglieder der Pflegekammer zu melden. Das bedeutet: Alle Personen, die eine Berufserlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnungen haben, unabhängig des Arbeitsbereichs (§ 2 HeilBerG NRW)

  • Altenpfleger*in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger*in
  • Krankenschwester/Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in;
  • Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger
  • Ab 2023 Pflegefachfrauen und -männer
  • Personen, die demnächst eine Tätigkeit aufnehmen werden (bspw. Auszubildende in der Pflege im dritten Lehrjahr, die übernommen werden),
  • oder Personen, die keiner Berufsausübung nachgehen, jedoch in NRW wohnen und im Besitz einer Berufserlaubnis sind.

Folgende Daten des Personenkreises sind an den Errichtungsausschuss zu senden: Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Dienst- und Privatanschrift, dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer (sofern vorhanden), Berufsbezeichnung.

Gehen Sie bei der Meldung wie folgt vor: Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen über ihre Meldepflicht als Arbeitgeber und bitten Sie die Mitarbeitenden um Unterstützung. Dafür steht Ihnen das Informationsschreiben zur Verfügung. Falls sie ausnahmsweise die Berufserlaubnis nicht von allen Ihren Mitarbeitenden dokumentiert haben, bitten Sie die Betroffenen Ihnen mitzuteilen, ob eine Berufserlaubnis vorliegt als: Altenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegerin; Krankenschwester/Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin; Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, ab 2023 Pflegefachfrau und -mann.

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten hat für die Pflegekammer NRW oberste Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Informieren Sie bitte entsprechend der DGSVO die Beschäftigten über die Übermittlung ihrer Daten an den Errichtungsausschuss.

Für die Übermittlung der notwendigen Daten steht Ihnen ein Monat nach Zugang des Schreibens zur Verfügung.

Bei Unklarheiten nehmen Sie am besten zu uns Kontakt auf unter info@pflegekammer-nrw.de. Nach Ablauf der Meldefrist werden wir in einem ersten Schritt Sie an die Meldung erinnern. In einem zweiten Schritt wird ein so genannter Aufforderungsbescheid erstellt (§117 Abs. 1 Satz 4 HeilBerG).

In der Meldung sind zwingend anzugeben: Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Dienst- und Privatanschrift, Berufsbezeichnung, sofern vorhanden dienstliche E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Das Mitglied erhält nach Zusendung der Daten den von uns vorausgefüllten Meldebogen und kann bei Bedarf die Angaben ergänzen.

Der Landtag NRW hat in den §1 und §2 Heilberufsgesetz (NRW) festgelegt:
Mitglieder der Pflegekammer sind alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger (Pflegefachpersonen).

In NRW ist die Pflegekammer auf Augenhöhe mit den anderen Heilberufen wie der Ärztekammer in das Heilberufsgesetz integriert.

Pflichtmitglieder der Pflegekammer sind alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger, Krankenschwestern und -pfleger sowie Kinderkrankenschwestern und -pfleger (Pflegefachpersonen).

Dieses gilt für die Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also in NRW wohnen.

Wer weder in NRW wohnt noch in NRW den Beruf Pflegefachperson ausübt ist kein Pflichtmitglied der Pflegekammer (§1 und §2 HeilBerG).

In NRW ist die Pflegekammer auf Augenhöhe mit den anderen Heilberufen wie der Ärztekammer in das Heilberufsgesetz integriert.

Der Landtag überträgt der Pflegekammer Aufgaben, die wesentlich sind, um die pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Das ist nur möglich, wenn in diesem „Organ der Selbstverwaltung“ wirklich alle Pflegefachpersonen organisiert sind und deren Interessen gebündelt werden (das ist z.B. bei den Ärztekammern genauso). Nur wenn alle beteiligt sind, ist demokratische Meinungsbildung innerhalb einer Berufsgruppe, z. B. durch Wahlen und Umfragen möglich. Der Status als Heilberufskammer ist die Voraussetzung dafür, dass die Pflege in vielen Gremien (zum Beispiel Landesausschuss Krankenhausplanung, Landesgesundheitskonferenz) Sitz und Stimme bekommen wird, statt nur „Zaungast“ zu sein.

§ 2 des Heilberufsgesetz regelt, dass alle Personen Mitglieder sind, die eine Berechtigung besitzen, einen Heilberuf auszuüben. Also auch diejenigen, die sich in Rente befinden oder aus anderen Gründen den Beruf nicht erwerbsmäßig ausüben.

Nach der Empfehlung des Errichtungsausschusses führt die Registrierung von Rentner*innen nicht unmittelbar zur Beitragspflicht, sondern in eine passive und beitragsfreie (!) Mitgliedschaft. Wichtig: Die Notwendigkeit zur Registrierung besteht dennoch.

Die Zugehörigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben gem. § 2 HeilBerG. Ein Widerruf der Mitgliedschaft ist daher für Angehörige der Berufsgruppen in § 1 HeilBerG nicht möglich.

Sollten Sie der Auffassung sein, nicht Pflichtmitglied in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zu sein, weil Sie nicht unter den Personenkreis der Kammerangehörigen fallen, so können Sie jederzeit einen Antrag auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft bei dem Errichtungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bzw. bei der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen stellen. Wir bitten in diesem Fall, die Gründe darzulegen, die aus Ihrer Sicht die fehlende Pflichtmitgliedschaft begründen. Um die Vorlage von Nachweisen (Kopien) wird ebenfalls gebeten.

Um sicher zu gehen, dass niemand Unbefugtes in Ihrem Namen handelt und auch um Ihren Antrag richtig zuordnen zu können, bitten wir um folgende Angaben:

  • Mitgliedsnummer (falls vorhanden),
  • Vor- und Nachname,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum.

Für die Ausstellung der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ („Certificate of Good-Standing“) sind in NRW verschiedene Stellen zuständig. Das Landeszentrum für Gesundheit NRW veröffentlicht eine entsprechende Liste: https://www.lzg.nrw.de/service/links/gesundheitsaemter_nrw/index.html
Die Pflegekammer NRW ist gegenwärtig mit diesen Bescheinigungen nicht befasst.

Nach vollständiger Registrierung senden wir Ihnen ein postalisches Begrüßungsschreiben. Über die Möglichkeiten von Mitgliedsausweisen wird die Kammerversammlung entscheiden.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Pflichtmitgliedschaft in zwei Kammern bestehen kann. Je nach der gesetzlichen Grundlage.

Zum Beispiel: Die Ärztekammer Nordrhein regelt in § 1a der Hauptsatzung, dass der Ärztekammer Nordrhein alle Ärztinnen und Ärzte angehören, die in Nordrhein ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wer Mitglied in einer anderen Ärztekammer ist, wird auch Mitglied der Ärztekammer Nordrhein, wenn der ärztliche Beruf zugleich in Nordrhein ausgeübt wird (so die Satzung).

Ob eine Mitgliedschaft auch eine Beitragspflicht begründet, ist eine andere Frage. Die Beitragspflichten werden gesondert per Satzung durch die jeweiligen Kammern geregelt.

Wir stehen mit den anderen Heilberufen und dem Ministerium zur Klärung der Frage nach der Doppelmitgliedshaft im Dialog.

Von daher bitten wir Sie, erst einmal schriftlich einen Antrag zur Prüfung der Mitgliedschaft, mit einem Nachweis, in welcher Heilberufskammer bereits eine Mitgliedschaft besteht, zu senden. Damit wir das verlässlich zuordnen können benötigen wir:

  • Mitgliedsnummer (falls vorhanden),
  • Vor- und Nachname,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum.

Nach der Klärung der genannten Fragen werden wir auf Sie zu kommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen garantiert eine Anschubfinanzierung der Pflegekammer bis zum Jahr 2027. Durch die Sicherstellung einer soliden Finanzierung wird die Phase der konstruktiven Aufbauarbeit unterstützt, sodass auf dieser Basis die unabhängige Arbeit der selbstverwalteten Pflegekammer gut starten kann. Über die Beitragshöhe wird die gewählte Kammerversammlung beraten und entscheiden.

Im September 2021 hat der Errichtungsausschuss in seiner Sitzung die Empfehlung zum zukünftigen Kammerbeitrag beschlossen. Die Empfehlung basiert auf Kalkulationen für einen möglichen Kammerhaushalt ohne die damals bekannte Verlängerung der Anschubfinanzierung bis 2027 durch das Land. Demnach soll der maximale Kammerbeitrag 5 Euro monatlich betragen. Für Teilzeitbeschäftigte, berentete Personen und in Härtefällen soll es Vergünstigungen und Befreiungen geben.

Die Entscheidung über einen Beitrag für Mitglieder obliegt der Kammerversammlung. Dieses Gremium wird durch die registrierten Mitglieder der Pflegekammer NRW Ende 2022 gewählt.